Ferienzeit ist Urlaubszeit. Auch wenn der Gesetzgeber für Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II keinen Urlaub im engeren Sinne vorsieht, so können sich Bezieher des sogenannten Hartz IV dennoch für bis zu drei Wochen außerhalb des orts- und zeitnahen Bereiches aufhalten.
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